Starfleet Operations
Teilnahme

Starfleet OPerations E.V. - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand: 01.11.2015

§ 1 - Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Anmeldung des Teilnehmers und die Anmeldebestätigung des Veranstalters. Veranstalter ist der STARFLEET OPERATIONS e.V. Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an seine Anmeldung nicht mehr gebunden.

§ 2 - Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug

  1. Mit Zustandekommen des Vertrages gemäß § 1 verpflichtet sich der Teilnehmer, den Teilnehmerbeitrag zu bezahlen. Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus, der Zahlungseingang auf dem Konto des Veranstalters ist maßgebend. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so wird ein Säumniszuschlag von 10,00 EUR fällig. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.
  2. Ist der Teilnehmerbeitrag noch nicht in voller Höhe entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überlässt. Die gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens 8 Tage betragen.
  3. Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
  4. Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.

§ 3 - Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung

  1. Teilnahmeberechtigt sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen Personen. Bei Regelverstößen kann diese Teilnahmeberechtigung entzogen werden.
  2. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
  3. Bei Rücktritt des Teilnehmers nach Vertragsschluss gemäß § 1 - egal zu welchem Zeitpunkt - wird eine Stornogebühr von 20,00 EUR fällig. Wenn der Teilnehmer eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach § 1 zustande, so entfällt die Stornogebühr.
  4. Bei Rücktritt eines Teilnehmers versucht der Veranstalter, den Platz anderweitig zu vergeben. Sollte dies bis zum Anmeldeschluss nicht möglich sein, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung seines Teilnehmerbeitrags.
  5. Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmer im Vorfeld der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des bereits gezahlten Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung auszuschließen.
  6. Wird die Veranstaltung abgesagt, werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet, weitere Ansprüche bestehen nicht.

§ 4 - Haftung

  1. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden, ausgenommen bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen. Ansonsten haftet der jeweilige Verursacher.
  2. Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  4. Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmer für Sauberkeitsverstöße im Sinne der Hausordnung am Ort der Veranstaltung oder Schäden, welche vom Hausbesitzer nachträglich berechnet werden, auch nachträglich zu belasten. Dies betrifft insbesondere das unsaubere Hinterlassen der Schlafräume. Sollten Örtlichkeiten nicht ordnungsgemäß verlassen werden, so werden die dem Veranstalter entstandenen Mehrkosten auf alle diesem Zimmer zugeordneten Personen aufgeteilt und belastet.

§ 5 - Regelwerk

  1. Falls noch keine aktuelle Charakterbeschreibung vorliegt, hat der Teilnehmer der Simulationsleitung eine aktuelle Charakterbeschreibung mit der Anmeldung, spätestens unverzüglich nach der Anmeldebestätigung zur Verfügung zu stellen. Diese hat dem von dem Veranstalter vorgegebenen Regelsystem zu entsprechen.
  2. Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem als für das Spiel verbindlich an. Die Simulationsleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen.

§ 6 - Sicherheit

  1. Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, kann im Zweifelsfall der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
  2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesondere die von ihm verwendeten Waffenattrappen) vor und während der Veranstaltung regelmäßig auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sie den Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.
  4. Der Teilnehmer verpflichtet sich, über das normale Risiko von Live-Rollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Betreten von abgesperrten Gebieten, das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten, Kämpfe in dunklen oder unübersichtlichen Bereichen (Treppen, Hänge o.ä.), Drogenkonsum sowie übermäßiger Alkoholkonsum.
  5. Wer während der Veranstaltung Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie z.B. Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Ausschluss vom Spiel führen.
  6. Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Spielleitung) ist Folge zu leisten.
  7. Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder andere Teilnehmer gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass der Veranstalter zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages (auch nicht anteilig) verpflichtet ist.
  8. Der Besitz von illegalen Drogen (Rauschmittel, Halluzinogene) führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung, ohne dass der Veranstalter zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages (auch nicht anteilig) verpflichtet ist.

§ 7 - NSC-Klausel

Der als NSC angemeldete Teilnehmer ist an die Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Spielleitung) gebunden. Ihren Anordnungen hat er Folge zu leisten.

§ 8 - Urheberrecht an Aufzeichnungen

  1. Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Bild- und Filmaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten.
  2. Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer (auch öffentlichen) Verwertung von Ton-, Bild und Filmaufnahmen einverstanden, die ihn ganz oder in Teilen abbilden. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt und schließt insbesondere den Zweck der Eigenwerbung mit ein.
  3. Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Alle Rechte im Bezug auf Star Trek [TM] (Begriffe, Symbole, etc.) liegen bei der CBS Corporation.
  4. Bild- und Tonaufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig und dem Veranstalter auf Verlangen unter Einräumung uneingeschränkter und unbefristeter Nutzungsrechte zur Verfügung zu stellen.
  5. Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters zulässig.

§ 9 - Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz

  1. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine im Vertragsangebot enthaltenen Daten von Beginn der Anmeldung an zum Zweck der Planung und Durchführung der Veranstaltung in einer automatisierten Teilnehmerdatei geführt werden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
  2. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, E-Mail, Con-Tage sowie Angaben zum Vegetarismus und Sanitäterdasein umfassen. Darüber hinaus werden Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, -rang, etc).
  3. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht weitergegeben.

§ 10 - Sonstiges

  1. Es besteht kein Anspruch auf eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung.
  2. Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Sie sind mit dem geschäftsführenden Vorstand des STARFLEET OPERATIONS e.V. als Vertretungsberechtigtem des Veranstalters zu treffen.
  3. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das nicht die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt die Regelung, die der ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.